Container

In geschlossenen Räumen und in Verkehrsmitteln müssen FFP2-Masken oder medizinische Masken getragen werden. Maskenpflicht gilt auch in Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungswagen, in Krankenhäusern und Pflege-Einrichtungen. 

Alle sonstigen Einschränkungen für Veranstaltungen, Treffen, Club-, Museums-, Theater- oder Stadionbesuche u. ä. sind aufgehoben

Geschäftsinhaber, Gastgeber oder Veranstalter können unabhängig davon von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen einer Maske in ihrem Bereich verlangen. 

In Schulen, Kitas, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen u. ä. können Test- und Maskenpflicht angeordnet werden. Informieren Sie sich ggf. vor der Anreise.  

Nur bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet gelten eine Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht.

Ausführliche Information dazu gibt es unter:

Informationen zu Einreise­beschränkungen: Das gilt seit 1. Juni 2022 - Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de)

Die aktuell geltende Corona-Verordnung ermächtigt verschiedene Ministerien zum Erlass spezifischer Hygiene-, Test- und Maskenregelungen bei veränderter Corona-Lage. 

Kommunen und Landkreise dürfen in Ausnahmefällen weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen, die über die Regelungen der Corona-Verordnungen hinausgehen. 

Daher informieren Sie sich im Zweifelsfall bitte auch bei Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihrem Landkreis. Hier finden Sie ergänzende aktuelle Bestimmungen der Kommunen und Landkreise in Baden-Württemberg.

Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Landesgesundheitsamt eine Telefon-Hotline für Ratsuchende eingerichtet: 0711 9043-9555 (täglich von 8 bis 22 Uhr).

Weitere Infos, Texte, Fragen und Antworten sowie Regelungen zur Corona-VO des Landes finden Sie auf den Seiten des Landes Baden-Württemberg hier